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Teilzahlung



Früher hieß es: ganz oder gar nicht. Wer grob fahrlässig einen Unfall baute, bekam vom eigenen Schaden nichts über die Kaskoversicherung ersetzt. Nun gibt es dafür eine klare Quotenregelung.

 
  
     Früher war die Welt der Kasko-Versicherungen klar in Gut und Böse aufgeteilt: Wer sich betrunken ans Steuer setzt oder bei Rot über die Ampel brettert, der handelt grob fahrlässig und bekommt deshalb bei einem Unfall den eigenen Schaden nicht ersetzt. Seit 2009 ist die Welt nicht mehr ganz so auf "alles oder nichts" getrimmt: Wie schon 2008 für Neuverträge gilt seither auch für Altverträge das neue "Versicherungsvertragsgesetz" (VVG). Seither darf der Versicherer nur noch die Leistungen kürzen - nicht mehr komplett verweigern. Das heißt: Auch der grob fahrlässig handelnde Versicherungsnehmer bekommt wenigstens einen Teil der versprochenen Leistung.

Grundlage dafür ist eine Quotelung, die dem Grad des Verschuldens des Versicherten entsprechen soll. In der Praxis hat das zu einem ziemlichen Chaos geführt - denn so gut wie jede Versicherung definierte diese Quotelung anders, eine Rechtsprechung dazu gab es noch nicht.

Um den Streit zu beenden hat der Deutsche Verkehrsgerichtstag nun eine Tabelle mit Musterquoten für Standardfälle erarbeitet. Die Quote geht in 25%-Schritten vor: Eine zu feine Ziselierung würde "eine Genauigkeit und Gerechtigkeit vorgeben, die es in Wirklichkeit nicht geben kann", sagt der Leiter des entsprechenden Arbeitskreises, Dirk Looschelders, von der Heinrich-Heine-Uni Düsseldorf. Maßstab für die Quote sei "stets das objektive Gewicht der verletzten Sorgfaltspflicht".

Deutlich wird diese Abwägung vor allem beim Thema Alkohol. Wer bei einem Unfall zwischen 0,5 und 1,1 Promille Alkohol im Blut hat, der bekommt von seiner Kasko-Versicherung zumindest die Hälfte seines eigenen Schadens erstattet (siehe Tabelle). Wer aber mit mehr als 1,1 Promille unterwegs war handelt so schwer schuldhaft, dass er keinen Cent bekommt.

Die Quoten sind zwar rechtlich nicht verbindlich - die Erfahrung zeigt aber, dass sich die Gerichte bislang an solche Tabellen des Deutschen Verkehrsgerichtstages gehalten haben.

Grobe Fahrlässigkeit
0,5 bis 1,1 Promille 50%
ab 1,1 Promille 100%
im privaten Bereich 0%
im gewerblichen Bereicht 25%
Stoppschild 25%
Grünpfeil 25%
Rote Ampel 50%
unsichere Bereifung 25%
Schlüssel stecken lassen 75%
fahrlässiger Umgang mit Schlüsseln 25%
Quelle: Deutscher Verkehrsgerichtstag 

  
 Text: Jürgen WolffStand: 03.01.2010
 Fotos: aaid 
  
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