Neues Jahr, neue Regeln
Autofahrer aufgepasst. Auch im nächsten Jahr treten neue Regeln und Fristen in Kraft. Die Bandbreite reicht vom Umtausch des Führerscheins bis hin zur Künstlichen Intelligenz.
Wer seinen Führerschein zwischen 1999 und 2001 erhalten hat, muss diesen bis 19. Januar 2026 umtauschen. Dies ist bei der Führerscheinstelle, der Fahrerlaubnisbehörde oder im Bürgeramt möglich. Also sollte man sich schnell um einen Termin bemühen. Tauschmuffel begehen eine Ordnungswidrigkeit und müssen im Falle einer Polizeikontrolle zehn Euro berappen. Wer also jetzt dran ist, kann sich beruhigen, es trifft fast jeden Inhaber einer Fahrerlaubnis. Es sei denn, man ist vor dem Jahr 1953 geboren. Dann ist man vom vorgezogenen Stufenplan ausgenommen und muss erst bis zum 19. Januar 2033 umtauschen – unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins. Die zweite Ausnahme ist, dass der Führerschein ab dem 19. Januar 2013 datiert. Denn dann hat man bereits den neuen EU-Kartenführerschein. Allerdings ist dieses Dokument nur 15 Jahre gültig und wird danach erneuert (ohne Prüfung), sobald es abläuft. Ziel der Aktion ist, einen einheitlichen EU-Führerschein im Scheckkartenformat zu etablieren, der 15 Jahre gültig ist und besser gegen Fälschungen geschützt ist.

Bei der Hauptuntersuchung ist auch im Jahr 2026 optisch schnell klar, ob alles passt: Wer die HU besteht, bekommt eine braune Plakette, die bei Fahrzeugen mit zweijährigem HU-Rhythmus bis 2028 läuft. Welcher Monat fällig ist, steht oben an der „12-Uhr-Position“ der Plakette. Alternativ hilft der Blick in die i-Kfz-App oder in die Zulassungsbescheinigung Teil I. Wer den Termin um mindestens zwei Monate überzieht, muss bei einer Kontrolle mit Bußgeld rechnen: Wenn die HU um mehr als zwei bis vier Monate abgelaufen ist, beträgt das Verwarnungsgeld 15 Euro. Bei einer Überschreitung von vier bis acht Monaten sind es 25 Euro. Wer den TÜV um mehr als acht Monate überzieht, riskiert ein Bußgeld von 60 Euro plus 1 Punkt in Flensburg. Unabhängig davon droht bereits bei einer Überschreitung des Termins von mehr als zwei Monaten eine vertiefte Hauptuntersuchung, bei der die Prüfer die Untersuchung über die Pflichtpunkte hinaus vertiefen dürfen und sollen. Sie schauen also genauer hin. Zudem kostet der Aufwand 20 Prozent mehr als die normale HU.
Gefühlt jährlich grüßt das Emissions-Murmeltier. Also werden im nächsten Jahr die Abgasnormen erneut strenger. Und zwar in Stufen: Für neu zugelassene Pkw startet ab Januar 2026 die zweite Stufe von Euro 6e (Euro 6e-bis) als Zwischenetappe, bevor Euro 7 in Kraft tritt. Das bedeutet, dass die RDE-Werte („Real Driving Emissions“ / Emissionen im realen Fahrbetrieb) stärker gewichtet werden. Deswegen wird der Prüfrahmen ausgeweitet. Zum Beispiel wird die Höchsttemperatur von 35 Grad auf 38 Grad angehoben. Das ist kein kosmetischer Wert, weil Abgasnachbehandlung und Motorkalibrierung bei Hitze anspruchsvoller werden.

Der Euro-7-Zeitplan ist zweigeteilt: Ab dem 29. November 2026 gilt Euro 7 zunächst für neu typgenehmigte Pkw-Modelle: Erhält ein neuer Fahrzeugtyp ab diesem Datum erstmals eine EU-Typgenehmigung, muss er die Euro-7-Vorgaben erfüllen. Genau ein Jahr später, also ab dem 29. November 2027, greift Euro 7 dann für alle Neuzulassungen: Ab diesem Stichtag dürfen Pkw nur noch erstmals zugelassen werden, wenn sie diese Abgasnorm erfüllen. Neu ist nicht nur die präzisere Messung ultrafeiner Partikel, sondern auch: Reifen- und Bremsabrieb werden erstmals unter die Lupe genommen. Achtung: Für Elektroautos sowie Plug-in-Hybride kommen Mindestwerte für die Batteriehaltbarkeit dazu. Konkret müssen die Akkus nach fünf Jahren oder 100.000 km noch mindestens 80 Prozent und nach acht Jahren oder 160.000 km noch mindestens 72 Prozent ihrer Kapazität aufweisen.
Beim Notrufsystem im Auto wird 2026 ein Technikwechsel Pflicht: Next-Generation eCall (NG eCall) muss ab 1. Januar 2026 in neu entwickelten Fahrzeugtypen (neue Typgenehmigungen) für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen verbaut sein. Radikaler wird es ab dem 1. Januar 2027. Dann dürfen keine Neuwagen ohne NG eCall mehr zugelassen werden. Der praktische Nutzen ergibt Sinn: Statt 2G/3G nutzt das System das modernere 4G/LTE sowie 5G, meldet Unfälle schneller und kann mehr Daten übermitteln. Das kann im Zweifelsfall einen wichtigen Unterschied machen. Wichtig! Bestandsfahrzeuge müssen nicht nachgerüstet werden.

Auch bei Assistenzsystemen legt die EU im Jahr 2026 nach. Ab dem 7. Juli 2026 sind als Ausbaustufe der General Safety Regulation für Fahrzeuge mit hydraulischer Servolenkung ein erweiterter Kopfaufprallschutzbereich an der Fahrzeugfront (Fußgängerschutz), ein hochentwickeltes Notbremssystem, das ausdrücklich auch Fußgänger und Radfahrer erkennen und schützen muss, ein verbessertes Warnsystem bei nachlassender Aufmerksamkeit (Advanced Driver Distraction Warning) sowie ein Notfall-Spurhalteassistent vorgeschrieben.
Die wieselflinken E-Scooter sind nach wie vor sehr beliebt. Im nächsten Jahr ist bei E-Scootern und anderen Elektrokleinstfahrzeugen keine „Stichtagsregel“ wie bei den Autos geplant, sondern eine Richtungsentscheidung. Mit der Reform der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) sollen die Regeln stärker an die für Radfahrer angeglichen werden, um diese Art der Mikromobilität sicherer und für alle Beteiligten klarer zu gestalten. Vor allem die Sicherheit steht im Fokus: Deshalb sind höhere technische Anforderungen an Beleuchtung, Bremsen und Batteriestandards geplant.

Bei der Künstlichen Intelligenz bessert die EU nach und will vor allem mehr Transparenz: Ab dem 2. August 2026 treten zentrale Pflichten des EU AI Act in Kraft, darunter Transparenzvorgaben. KI-generierte Inhalte müssen als solche erkennbar sein, Deepfakes müssen gekennzeichnet werden und Nutzer müssen darüber informiert werden, wenn sie mit einem KI-System interagieren (zum Beispiel per Chatbot). Für Autofahrer bedeutet das: Wenn Hersteller oder Dienste einen KI-Assistenten oder Chatbot ins Infotainment-System integrieren (zum Beispiel Sprachassistent, Support-Chat oder Concierge-Service), muss für die Nutzer klar sein, dass sie mit einem KI-System interagieren.
Für Unternehmen ist Cybersicherheit seit dem 6. Dezember 2025 mit dem deutschen NIS2-Umsetzungsgesetz Pflicht. Praktisch bedeutet das fürs Auto: Die Sicherheit endet nicht mehr bei Bremsen und Airbags, sondern umfasst auch Backend-Server, Over-the-Air-Updates, App-Zugänge, Werkstatt-Diagnosen und Lade-/Bezahlschnittstellen. Genau diese Angriffsflächen will das NIS2-Gesetz mit klaren Pflichten und Meldefristen in den Griff bekommen.

Die Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 gilt für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in der EU in Verkehr gebracht oder erstmals in Betrieb genommen werden. Sie stellt ausdrücklich klar, dass der Begriff „Produkt” auch Software umfasst, einschließlich Betriebssystemen, Firmware, Anwendungen und KI-Systemen. Damit kann ein Defekt nicht nur in einem mechanischen Bauteil, sondern ebenso in einem Algorithmus, Steuergeräte-Software, Over-the-Air-Update, Batteriemanagement oder einem KI-gestützten Assistenzsystem liegen und als Produktfehler haftungsrechtlich relevant werden, wenn dadurch ein ersatzfähiger Schaden entsteht. Für moderne Fahrzeuge, die zunehmend zur „Software auf Rädern“ mutieren, bedeutet das: Bei Modellen, die ab dem Stichtag auf den Markt kommen oder erstmals in Betrieb genommen werden, wird Software haftungsrechtlich wie ein „normaler“ Produktbestandteil behandelt. Das erhöht den Entwicklungsdruck für Hersteller und Zulieferer.
Für die Autobranche wird die EU-Batterieverordnung (BattVO) ab 2026 an zwei Stellen spürbar: beim Recycling und bei der Klimabilanz. Recyclingbetriebe müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2025 die vorgeschriebene Recyclingeffizienz erreichen – 75 Prozent (nach Durchschnittsgewicht) bei Blei-Säure-Batterien, 65 Prozent bei Lithium-Batterien, 80 Prozent bei Nickel-Cadmium-Batterien und 50 Prozent bei sonstigen Altbatterien. Damit stehen Starterbatterien ebenso unter Druck wie die Stoffströme rund um Hochvolt-Akkus aus Elektroautos. Parallel dazu zieht Brüssel die Transparenzschraube an: Für wiederaufladbare Industriebatterien ohne externe Speicherung wird eine Erklärung zum CO₂-Fußabdruck ab dem 18. Februar 2026 verpflichtend, während Industriebatterien mit externer Speicherung später folgen. Dies ist ein Signal an Hersteller und Zulieferer, dass Batterien entlang der automobilen Lieferkette nicht nur technisch, sondern auch bilanziell sauber dokumentiert werden müssen.




