Auch zu Karneval – kein Alkohol im Straßenverkehr

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VonWolfgang Gomoll

3. Februar 2026

Jeder Spaß hat ein Ende

Karnevalszeit ist Feierzeit. Da trinkt man gerne das eine oder andere Bier. Doch selbst geringe Mengen Alkohol können fatale gesetzliche Folgen haben – egal, ob man Auto, Fahrrad oder E-Scooter fährt. Auch Beifahrer müssen höllisch aufpassen.

Karneval wird nicht umsonst als die „fünfte Jahreszeit“ bezeichnet. Der Spaß ist groß. Man scherzt, lacht, sitzt zusammen und lässt es sich gut gehen. Und zu jedem gelungenen Fest gehört für viele ein guter Tropfen. Sprich Alkohol. Sprüche wie „Ein Bier hat noch niemandem geschadet“ oder „Auf einem Bein kann man nicht stehen“ hört man immer wieder. Mit Letzterem rechtfertigen vermeintlich trinkfeste Gesellen den Schnaps zum Bier. Die Kombination aus Selbstüberschätzung und guter Laune ist jedoch fatal. Der Spaß hat spätestens dann ein Ende, wenn die Polizei-Kelle auf der Straße erscheint und man rechts ran gewunken wird.

Der Gesetzgeber versteht keinen Spaß

Beim Alkohol versteht der Gesetzgeber zu Recht keinen Spaß, und beim Promillewert gibt es weder Grauzonen noch Verhandlungsspielraum. Im Verkehrsrecht zählen nicht Ausreden, sondern Promillewerte, Ausfallerscheinungen und im Zweifel das, was nach einem Unfall im Blut nachweisbar ist. Ein Glas kann schon zu viel sein. Fakt ist: Schon geringe Mengen Alkohol verschieben Wahrnehmung, Reaktion und Risikogefühl – manchmal, ohne dass man es selbst merkt. Ein 80 Kilogramm schwerer Mann erreicht mit zwei 0,3-Liter-Bieren einen Wert von ungefähr 0,43 Promille, mit einem 0,5-Liter-Bier plus 2 cl Schnaps liegt er bei rund 0,46 Promille. Eine Frau mit 60 Kilogramm landet mit zwei 0,3-Liter-Bieren bereits bei etwa 0,67 Promille und mit zwei Gläsern Weißwein (0,2 l) bereits bei rund 1,0 Promille „intus“.

Für Kraftfahrzeuge gilt in Deutschland ein Stufenmodell, das viele kennen, aber längst nicht alle richtig einordnen. Um es kurz zu machen: Am besten fährt man, wenn man gar nicht erst fährt, wenn man Alkohol getrunken hat. Das gilt umso mehr für Fahranfänger: Wer sich noch in der zweijährigen Probezeit befindet oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf gar keinen Alkohol trinken, auch „nur ein Bier“ ist tabu. Das heißt: 0,0 Promille sind Pflicht. § 24c des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) ist eindeutig: Ein Verstoß kostet mindestens 250 Euro Bußgeld und bringt einen Punkt im Fahreignungsregister. Dazu kommen probezeittypische Folgen wie die Verlängerung der Probezeit und in der Regel ein Aufbauseminar, da Alkohol als schwerwiegender A-Verstoß gilt.

Schon ab 0,3 Promille kann man sich strafbar machen

Die zweite Schwelle liegt bereits bei 0,3 Promille. Ab diesem Wert kann man sich strafbar machen, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen. Das sind sowohl Fahrfehler im Verkehr als auch körperliche Auffälligkeiten wie Torkeln oder Lallen. Ebenso ist eine konkrete Gefährdung strafbar. Dies ist in § 316 Strafgesetzbuch (StGB) („Trunkenheit im Verkehr“) oder, wenn andere gefährdet wurden, in § 315c StGB („Gefährdung des Straßenverkehrs“) festgelegt. In der Praxis bedeutet das oft: Geldstrafe in Tagessätzen, drei Punkte und sehr häufig Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist, bevor man sie neu beantragen darf. Bei „Trunkenheit im Verkehr” beträgt die Sperrfrist mindestens sechs Monate. Die konkrete Dauer hängt jedoch vom Einzelfall ab. Ein Risiko, das man besser nicht eingehen sollte.

Die dritte Kante ist die 0,5-Promille-Grenze, die im § 24a StVG manifestiert ist. Wer zwischen 0,5 und 1,09 Promille unterwegs ist und keine alkoholbedingten Auffälligkeiten zeigt, begeht mindestens eine Ordnungswidrigkeit. Beim ersten Mal sind das 500 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot. Beim zweiten Verstoß steigen die Regelsätze auf 1.000 Euro und drei Monate Fahrverbot, beim dritten auf 1.500 Euro und ebenfalls drei Monate Fahrverbot, jeweils mit zwei Punkten. Sobald Schlangenlinien, ein Rotlicht übersehen, Abstand unterschätzt oder gar ein Unfall dazukommen, rutscht der Fall schnell in den Strafbereich (§ 316 StGB). Dann drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Sehr häufig kommt zusätzlich die Entziehung der Fahrerlaubnis dazu. Wenn durch die Alkoholfahrt konkret jemand oder etwas gefährdet wird (Gefahr für Leib oder Leben eines anderen), landet man schnell bei § 315c StGB; der Strafrahmen ist dann Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille

Die vierte Grenze, die man kennen sollte, ist die absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille für Kraftfahrzeugführer. Ab diesem Wert geht die Rechtsprechung bei Autofahrern, Motorradfahrern, Mopedfahrern und ähnlichen Fahrzeugen grundsätzlich von Fahruntüchtigkeit aus – auch ohne sichtbare Ausfallerscheinungen. Dann handelt es sich nicht mehr um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat. Das bedeutet: Der Führerschein ist meist nicht „nur“ einen Monat weg, sondern wird entzogen, und die Wiedererteilung läuft über die Behörde. Eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU), umgangssprachlich auch als „Idiotentest“ bekannt, ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Diese Maßnahme ist in der Regel ab 1,6 Promille Blutalkohol fällig.

Wer meint, dass man auf Fahrrädern oder den beliebten E-Scootern an der Theke zuschlagen kann und fein raus ist, irrt. Und das gewaltig. Wie groß die Fehleinschätzung „Ein Bier geht noch“ gerade bei elektrischen „Tretrollern“ ist, hat das Münchner Oktoberfest 2019 gezeigt: Die Polizei stellte bei 254 betrunkenen E-Scooter-Fahrern den Führerschein sofort sicher. Der Grund: Für Elektrokleinstfahrzeuge gelten beim Alkohol die gleichen Grenzwerte wie für Autos. Schließlich haben diese Roller nicht umsonst ein Nummernschild.

Fahrräder sind anders geregelt

Fahrräder sind anders geregelt, aber das ist längst kein Freibrief, um „kräftig hinzulangen“. Bei den Drahteseln gibt es kein 0,5-Promille-Ordnungswidrigkeitsmanifest wie das bei Autos der Fall ist. Genau dieser Punkt ist tückisch, weil er viele zu der falschen Rechnung verleitet: „Dann darf ich ja bis 1,5 Promille!“ Eben nicht. Bereits ab etwa 0,3 Promille kann eine Fahrt unter Alkoholeinfluss eine Straftat sein. Das ist der Fall, wenn Ausfallerscheinungen dazukommen (Schlangenlinien, Sturz, Gleichgewichtsprobleme) oder ein Unfall passiert. Als absolute Fahruntüchtigkeit gelten etwa 1,6 Promille. Ohne Wenn und Aber. Spätestens ab 1,6 droht ein Strafverfahren. Aufgepasst: Selbst wer keinen Autoführerschein hat, kann unangenehme Post bekommen: Die Fahrerlaubnisbehörde kann bei 1,6 Promille oder mehr eine MPU verlangen, bevor sie eine Fahrerlaubnis erteilt oder wiedererteilt. Ist das der Fall, hilft immer eine Rechtsberatung bei Automobilclubs wie dem ADAC.

Bei E-Bikes kommt es auf die Bauart an. Pedelecs bis 25 km/h, also die typischen Räder mit Tretunterstützung, gelten rechtlich wie Fahrräder, inklusive der 1,6-Promille-Linie für absolute Fahruntüchtigkeit. Anders sieht die Sache logischerweise bei den S-Pedelecs bis 45 km/h aus. Sie sind rechtlich gesehen Kleinkrafträder der Fahrzeugklasse L1e-B. Deshalb benötigen sie ein Versicherungskennzeichen, und beim Alkohol gelten für sie die gleichen Grenzwerte wie beim Auto. Eine einfache Faustregel gilt: Sobald Kennzeichen und Versicherungspflicht im Spiel sind, ist man in der Kfz- und nicht in der Fahrradwelt.

Versicherungstechnische Folgen

Ein Aspekt, der oft vergessen wird, sind die versicherungstechnischen Folgen. Sobald Alkohol bei einem Unfall eine Rolle spielt, kann das nicht nur strafrechtlich und führerscheinrechtlich teuer werden, sondern auch versicherungsrechtlich. Die Versicherung Huk-Coburg weist darauf hin, dass die Kfz-Haftpflicht zwar den Schaden des Unfallopfers reguliert, den Verursacher aber in Regress nehmen kann – und zwar bis zu 5.000 Euro. In der Kaskoversicherung kann es im Extremfall sogar passieren, dass der Versicherer wegen Trunkenheit die Leistung kürzt oder gar verweigert, wenn der Alkoholpegel als unfallursächlich bewertet wird. Bei 1,1 Promille gilt der Alkoholgenuss automatisch als unfallursächlich. Allerdings genügen auch geringere Mengen, um den Versicherungsschutz zu gefährden. Achtung: Selbst Mitfahrer sitzen nicht automatisch im sicheren Boot. Wer zu einem erkennbar betrunkenen Fahrer ins Auto steigt, muss damit rechnen, dass eigene Ansprüche nach einem Unfall gekürzt werden.

Besonders problematisch sind Getränke und Speisen, bei denen man Alkohol nicht auf dem Radar hat. „Alkoholfrei“ ist so eine Sache. Verbraucherschützer erklären klar: In Deutschland dürfen Getränke in vielen Fällen als „alkoholfrei“ vermarktet werden, obwohl sie bis zu 0,5 Volumenprozent Alkohol enthalten können. Das betrifft manch alkoholfreie Biere oder Alternativen zu Spirituosen. Kombucha ist ein weiteres Beispiel: Durch Fermentation kann das Getränk zwischen etwa 0,1 und 2 Volumenprozent Alkohol enthalten. Wichtig: Oberhalb von 1,2 Volumenprozent gelten Kennzeichnungspflichten. In der Küche lauert Alkohol in Weinsaucen, Desserts wie Tiramisu oder Rumkugeln sowie in Pralinen mit Füllung.

Fatale Klassiker

Zum Schluss noch ein paar Klassiker, die man immer wieder hört. „Erst mal eine Grundlage schaffen, dann passiert nichts.“ Essen, vor allem fettes Essen, kann die Aufnahme von Alkohol tatsächlich verlangsamen, weil dieser später in den Dünndarm gelangt. Dieser Effekt ist jedoch nur zeitlich, nicht magisch: Der Rausch setzt später ein, der Alkohol verschwindet aber nicht einfach. Das ist sogar gefährlich, weil man sich dann leicht überschätzt: Man fühlt sich noch stabil, doch der Pegel steigt nur verzögert. Ein weiterer Irrtum lautet: Kaffee, eine kalte Dusche und frische Luft helfen. Das macht wacher, aber nicht nüchterner. Den Abbau erledigt die Leber, und diesen beschleunigt man nicht mit einem Spaziergang. Im Schnitt werden etwa 0,1 Promille Alkohol pro Stunde bei Frauen und etwa 0,1 bis 0,2 Promille pro Stunde bei Männern abgebaut. Ein Promille kann somit grob zehn Stunden im Körper bleiben. Genau deshalb ist der Morgen danach so heikel.

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