Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) unterstützt dieses Ansinnen und will dieses Instrument im Paragrafen 14a des Energiewirtschaftsgesetzes festschreiben. Die Basis für dieses Ansinnen ist ein Gutachten mit dem Namen "Digitalisierung der Energiewende", das das BMWi in Auftrag gegeben hat. Darin werden die Stromkunden in drei Gruppen aufgeteilt. Der klassische Verbraucher ohne flexible Verbrauchseinrichtungen, wie eben das Elektroauto oder Wärmespeicher, bei dem kein netzorientiertes Management stattfinden kann. Bei einem Pilotprojekt in Baden-Württemberg hat diese Kundengruppe die potenziellen Einschränkungen gar nicht bemerkt und sei letztendlich beruhigt mit der getesteten Regulierung umgegangen. Allerdings überschreiten diese Nutzer nur selten die magische Grenze von fünf Kilowattstunden und einen Jahresverbrauch von 6.000 kWh. "Kurzzeitige Überschreitungen der hier genannten 5-kW-Grenze, zum Beispil von Durchlauferhitzern, werden toleriert", heißt es in dem Gutachten fast schon gönnerhaft.
Wer Sicherheit will, muss zahlen
Ein wenig anders sieht das schon den "Teilflexiblen" aus, die neben den klassischen auch ein paar flexible Stromverbraucher nutzen. Wie eben eine Wallbox beziehungsweise Ladesäule oder eine Wärmepumpe. Auch hier gelten die Toleranzgrenzen von 5 KW beziehungsweise 6.000 kWh/Jahr. Allerdings müssen diese Nutzer mit "netzorientierten Management" rechnen, sprich mit einer Regulierung des Strompreises. Dafür ist der Leistungspreis niedriger als bei der "unbedingten Leistung", also dem garantierten Stromdurchfluss. Der steht gemäß dem Gutachten den Kunden zur Verfügung. "Der teilflexible Kunde kann abweichend vom Standardfall auch für seine flexiblen Verbrauchseinrichtungen eine unbedingte Netznutzung realisieren. Er muss dann eine ausreichende unbedingte Leistung im Netzanschlussvertrag vorsehen und entsprechend unbedingte Leistung in der fortlaufenden Netznutzung bestellen", heißt es in dem Gutachten. Das heißt im Klartext. Wer jederzeit die volle Stromleistung braucht, muss dafür bezahlen. Schwer vorzustellen, dass Autofahrer, die auf ihr Gefährt angewiesen sind, diese Option nicht ziehen und erst dann auf das flexible Bezahlmodell umsteigen, wenn die Erfahrung lehrt, dass der Wagen trotz der Einschränkungen immer morgens vollgetankt ist.
Der vollflexible Kunde kombiniert mit einem Energiemanagementsystem die klassischen und flexiblen Verbrauchsanlagen und bestellt bei Bedarf unbedingte Leistung sowie vergünstigte bedingte Leistung, bei der ein netzorientiertes Management zeitlich eng begrenzt durchgeführt werden kann. Allerdings wird bei diesen Verbrauchern die Null-Toleranz-Linie gefahren. Das Gutachten ist in diesem Punkt eindeutig. "Eine gesonderte Berücksichtigung der Eigenerzeugung ist weder erforderlich noch geboten, da bei den vollflexiblen Kunden im Gegensatz zu den nicht- und teilflexiblen Kunden mit zugewiesener Leistung wiederholte Überschreitungen der bestellten Leistung nicht toleriert werden. Dies hat zur Folge, dass vollflexible Kunden Auswirkungen einer ggf. vorhandenen Erzeugungsanlage auf ihre tatsächliche Netzbelastung bei der Leistungsbestellung mitberücksichtigen müssen."
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- Geschrieben von wolfgang-gomoll
- Veröffentlicht: 09. Dezember 2020