
Zweischneidiges Schwert
Ab dem ersten Januar tritt das neue Gewährleistungsrecht in Kraft, bei dem die Beweislastumkehr von bisher sechs auf zwölf Monate ausgedehnt wird. Gute Nachrichten für die Gebrauchtwagen-Käufer? Nicht nur!
Des einen Freud, des anderen Leid. Ab dem ersten Januar 2022 tritt das neue Gewährleistungsrecht in Kraft. Der springende Punkt bei den neuen Bestimmungen ist, dass die Beweislastumkehr von bisher sechs auf zwölf Monate ausgedehnt wird. Das gilt auch für den Handel mit Gebrauchtwagen, bei dem die Karten für Kunden und gewerblichen Verkäufer neu gemischt werden. Denn diese Verlängerung des Zeitraums hat weitreichende Konsequenzen. Bei der Beweislastumkehr geht man davon aus, dass Mängel, die vom Käufer während des definierten Zeitraums entdeckt werden, schon beim Kauf des Produkts vorhanden waren und sich also der Verkäufer um die Behebung kümmern muss.
Diese neuen Bestimmungen gelten auch für den Kauf eines Gebrauchtwagens. Grundsätzlich wird der Begriff des Sachmangels laut der Verbraucherzentrale Bayern umfangreicher definiert. Künftig soll eine Ware nur noch dann frei von Sachmängeln sein, wenn sie den subjektiven Anforderungen (was wurde im Kaufvertrag vereinbart?), den objektiven Anforderungen (was kann vom Käufer erwartet werden?) und den Montageanforderungen entspricht. „Gerade bei einem Gebrauchtwagenkauf muss also sehr klar um Kaufvertrag geregelt werden, welche Mängel dem Käufer vielleicht bereits bekannt sind“, erklärt Simone Bueb Referentin für Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Bayern.
Da schrillen bei den Automobilhändlern sämtliche Alarmglocken. Denn ein Mangel bei einem Pkw kann schnell mal in die Tausende Euro gehen. Droht also eine Pleitewelle? Schließlich sind viele Autohändler durch die Corona-Krise schon gebeutelt genug und kämpfen ums Überleben. Zumal nicht davon auszugehen ist, dass sich das Geschäft nach der Pandemie schnell erholt.
Preise dürften steigen
„Gerade für Gebrauchtwagenhändler erwarten wir kostspielige Folgen, wenn sie jetzt nicht handeln“, stellt Markus Müller, Vorstandsvorsitzender des Garantieversicherers Intec klar. Viele Autohändler wählen den Weg der Garantieversicherung und schließen diese in den Kaufvertrag ein. Doch damit ist das Problem nur verlagert und nicht aus der Welt. „Der Händler bleibt Ansprechpartner Nummer eins. Die Garantie-Versicherung ist allerdings möglicherweise der unkompliziertere Weg. Hier muss man nicht lange prüfen und rechtlich diskutieren, hier gibt es klare Regulierungsvereinbarungen“, weiß Ansgar Klein, Geschäftsführender Vorstand des Bundesverbandes freier Kfz-Händler (BVfK).
Ist damit also alles eitel Sonnenschein für die Autokäufer? Jede Medaille hat eine Kehrseite. Aufgrund des gewachsenen unternehmerischen Risikos geht der BVfK von einer Erhöhung des Kaufpreises von zehn bis 20 Prozent aus. Zudem werden ältere Autos aus dem Angebot verschwinden. Das ist zum einen positiv, weil diese Fahrzeuge anfälliger für Defekte sind, aber zum anderen könnte dies auch negative Auswirkungen auf das Unfall- und Schadensrecht haben. Konkret geht es dabei um die Abwicklung nach einem Unfall. Denn der Wiederbeschaffungswert bemisst sich anhand vergleichbarer am Markt verfügbarer Fahrzeuge. Sind jedoch keine vergleichbaren Modelle mehr im gewerblichen Handel verfügbar, kann auch keine sachgerechte Preisbemessung mehr erfolgen. Auch sonst hilft weniger Konkurrenz nur selten den Kunden, da die Preise aufgrund der reduzierten Auswahlmöglichkeiten oft anziehen.
Mehr Papierkram
Ab dem 1. Januar 2022 treten noch einige weitere Punkte in Kraft, die das Verhältnis Verkäufer – Käufer maßgeblich beeinflussen. Die Krux an dem neuen Gesetz ist, dass es viele verschiedene Produktgruppen umfasst. „Sämtliche Regelungen rund um die sogenannten digitalen Elemente betreffen auch den Gebrauchtwagen, obwohl der Gesetzgeber hier ganz andere Waren und Dienstleistungen im Blick hatte. Das wird zum Problem führen“, verdeutlicht Ansgar Klein. Da geht es auch um Software-Updates, die zu einem Sachmangel führen können. Für kleinere Gebrauchtwagenhändler sind die möglichen Konsequenzen finanziell ein Fass ohne Boden. Hier könnte es jedoch einen Ausweg geben, indem die Verkäufer diese Update-Pflicht aus der Gewährleistung ausschließen dürfen. Beim 14. Deutschen Autorechtstag unterstützte die Mehrzahl der Referenten diese Ansicht. Da dürfte das letzte Wort aber noch nicht gesprochen sein.
Damit nicht genug. Auch die Bürokratie und der damit verbundene Papierkrieg werden zunehmen. „Eine Garantieerklärung ist dem Verbraucher künftig auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Aus dieser muss deutlich hervorgehen, dass die Garantie neben den gesetzlichen Gewährleistungsrechten besteht und die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist“, weiß Simone Bueb. Für Intec steht außer Zweifel, dass eine etwaige Verkürzung der Gewährleistung von 24 auf 12 Monate mit dem Verkäufer zwingend vertraglich vereinbart werden muss. Dass die Händler versuchen werden, die Verträge wasserdicht und für sich möglichst positiv zu gestalten, liegt auf der Hand. Für den Kunden wird es dann immer schwerer, sich in diesem Paragrafendschungel zurechtzufinden.
Autor:Wolfgang Gomoll, München, Stand: 2021-12-21 11:04:01
Fotos: press-inform / BMW










