
Alles klar geregelt
Die Deutschen lieben ihre Autos und besonders die schicken Dienstwagen, für die sie selbst nicht zahlen müssen. Wer in welchem Auto und zu welchem Zweck fahren darf – regeln Dienstwagenverordnungen und beschäftigt Gerichte.
Der Chef kurvt in einem größeren Exemplar aus der Modelpalette von Audi, Mercedes oder BMW herum, der Abteilungsleiter chauffiert eine C-Klasse, einen A4 oder einen 3er BMW und der „normale“ Außendienstler einen VW Passat oder einen Kompakten der Marken Opel oder Ford. Dienstwagen sind gewissermaßen Visitenkarten und unterstreichen die Funktion und die hierarchische Position, die der Fahrer im Unternehmen hat. Auf welcher Sprosse der Hierarchieleiter Anspruch auf einen Dienstwagen besteht, wie groß dieser ausfallen darf, welche Motorisierung und welche Ausstattungsvarianten infrage kommen, wird in jedem größeren Unternehmen in einer Dienstwagenverordnung geregelt, die natürlich jedes Unternehmen ganz nach seinen Vorstellungen, Möglichkeiten und Prioritäten ausgestalten kann.
Besonders großzügig sieht die Dienstwagenverordnung für Bundesminister aus. Für die ranghöchste Politikergarde darf es das Beste und Größte sein, Anschaffungs- und Unterhaltskosten spielen ebenso wenig eine Rolle wie C02 -Obergrenzen. Ein Chauffeur steht dem staatstragenden Personal natürlich auch zu, weil unterwegs erledigt werden muss, was angesichts chronischer Terminnot am Schreibtisch nicht erledigt werden kann. Ob Dienstwagen auch für Privatfahrten genutzt werden dürfen, ist ebenfalls in der Dienstwagenverordnung festgeschrieben. Minister dürfen. Dass sich die damaligen Bundesgesundheitsminitesterin Ulla Schmidt 2009 mit ihren Dienstwagenfahrten eine Affäre einhandelte, lag nicht an der einer unrechtmäßigen Privatnutzung, sondern an der außerordentlichen Distanz, die der Chauffeur und die gepanzerte S-Klasse zurücklegen mussten, um der SPD-Politikerin am Urlaubsort sowohl Dienst- als auch Privatfahrten zu ermöglichen. Weil solche „Leerfahrten“ laut Definition Dienstfahrten sind, gingen die Langstrecken-Anreisekosten zu Lasten des Steuerzahlers. Auch für die Kosten der Rückfahrt ohne Ministerin hätte der Steuerzahler aufkommen müssen. Doch dazu kam es nicht mehr, weil der 100 000-Euro-Mercedes im spanischen Alicante gestohlen wurde, wodurch der Fall überhaupt erst ins Rampenlicht der Öffentlichkeit gerückt war.
Schmidt selbst wollte in ihrer spanischen Dienstwagennutzung kein Fehlverhalten sehen. Rein formell hatte sie sogar korrekt gehandelt. Laut Dienstwagenverordnung müssen private Fahrten lediglich als solche ausgewiesen und in der Steuererklärung als geldwerter Vorteil deklariert werden. Und das hatte die Ex-Ministerin gemacht.
In der privaten Wirtschaft muss nach dem gleichen Muster zwischen dienstlicher und privater Nutzung des Dienstwagens unterschieden werden, seitdem der Gesetzgeber die private Nutzung von Dienstwagen 2006 neu geregelt hat. Prinzipiell stehen dafür zwei Verfahrensweisen zur Wahl – zum einen die pauschale Ein-Prozent-Methode oder ein individuelles Fahrtenbuch. Bei der Pauschal-Methode wird ein Prozent des Fahrzeug-Listenpreises auf das zu versteuernde Einkommen aufgeschlagen. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz werden 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises mal einfache km-Entfernung angesetzt. Das Fahrtenbuch ist für alle, die einen relativ teuren Wagen überwiegend für Dienstfahrten nutzen, generell die günstigere Variante, die allerdings mit einem relativ hohen bürokratischen Aufwand verbunden ist. Auf jeden Fall sollte man sich die Kostendetails von einem Steuerberater durchkalkulieren lassen.
Ob ein Dienstwagen auch privat genutzt werden darf, wird im Arbeitsvertrag geregelt – und damit es hier eine nachvollziehbare Gleichbehandlung von Mitarbeitern einer Hierarchieebene gibt, sind Dienstwagenverordnungen wichtig für den innerbetrieblichen Frieden. Wer das Firmenauto gegen ein ausdrückliches Verbot auch für Privatfahrten nutzt, manövriert sich unter Umständen in die Arbeitslosigkeit. Missbräuchliche Nutzung des Firmenautos rechtfertigt sogar eine fristlose Entlassung, urteilte das Arbeitsgericht Nürnberg (Az.: 13 Ca 2025/09).
Anders herum ist der Dienstwagen nach einer fristlosen Entlassung sofort abzugeben – auch wenn der Entlassene gegen die Kündigung klagt und das Verfahren noch nicht zum Abschluss gekommen ist. Stelle sich die Kündigung als unwirksam heraus, könne der Arbeitnehmer immer noch auf Schadenersatz klagen, befanden die Richter am Stuttgarter Arbeitsgericht (Arbeitsgericht Stuttgart Az. 16 Ga 50/10). Und auch bei langer Krankheit besteht kein Anspruch, mit dem Firmenauto zum Arzt, zur Kur oder sonst wohin zu fahren. Der Arbeitgeber muss das Fahrzeug nur solange zur Verfügung stelle, solange Anspruch auf Gehaltsvorzahlung besteht. In der Regel sind das sechs Wochen. Danach kann der Chef die Herausgabe des Autos verlangen, allerdings müsse er dabei eine angemessene Ankündigungsfrist einhalten, so ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (AZ: 9 AZR 631/09).
Autor:Susanne Kilimann, Stand: 2011-12-16 19:03:00
Fotos: Hersteller









