Teures Souvenir
Ein Knöllchen im Urlaub nehmen viele nicht ernst. Zu Unrecht. Ein Strafzettel im Ausland hat meist auch in Deutschland Konsequenzen. Manchmal sogar drastische. Die echten Souvenirs können ebenfalls teuer werden.
Die Urlaubskasse ist gut gefüllt. Der Verkehr fließt und das Meer ist nur noch wenige Kilometer entfernt. Im Radio schmettert Adriano Celentano seinen Hit „Azzurro“. Doch dann blitzt es und die Laune sinkt drastisch in den Keller. Wer 20 km/h zu schnell fährt, kommt in Deutschland – je nachdem, ob innerorts oder außerorts – mit 70 oder 60 Euro davon. In Italien werden dafür mindestens 173 Euro verlangt, in den Niederlanden für einen normalen Pkw je nach Straßenart 229 bis 255 Euro zuzüglich 9 Euro Verwaltungskosten, und in Norwegen werden bei 20 km/h zu viel je nach geltendem Tempolimit 7.450 oder 8.650 Norwegische Kronen (ca. 680 bis 790 Euro) verlangt. Noch drastischer wird es bei mehr als 50 km/h über dem Limit: In Kroatien beginnt die Geldbuße innerorts bei 1.320 Euro. Frankreich verlangt bei einer Überschreitung um mindestens 50 km/h bis zu 3.750 Euro. In Österreich reicht der Strafrahmen bei Überschreitungen um mehr als 60 km/h innerorts oder mehr als 70 km/h außerorts bis 7.500 Euro. In der Schweiz können Strafverfahren, einkommensabhängige Geldstrafen und im Extremfall sogar die gerichtliche Einziehung des Autos folgen. Klar ist: Die Regeln auf Europas Straßen ähneln sich – ihre Folgen keineswegs. Und der Arm des ausländischen Gesetzes reicht bis nach Deutschland.
Ein ausländischer Strafzettel ist kein Urlaubsandenken, das sofort im Papierkorb landet. Rechtskräftige Geldsanktionen aus EU-Staaten können in Deutschland ab einer Gesamtforderung von 70 Euro einschließlich Verfahrenskosten vollstreckt werden. Aufgepasst: Für Österreich gilt aufgrund eines bilateralen Abkommens bereits eine Vollstreckungsgrenze von 25 Euro. Zuständig für die Vollstreckung solcher Geldsanktionen ist in Deutschland das Bundesamt für Justiz. Die gute Nachricht: Punkte in Flensburg entstehen durch einen Verstoß im Ausland derzeit nicht, und nach derzeitiger Rechtslage gilt ein ausländisches Fahrverbot grundsätzlich nur im Tatortstaat. Dort kann es bei einer späteren Kontrolle allerdings weiterhin durchgesetzt werden. Feuer frei auf Alpenpässen ist also sicher keine gute Idee.
Auch Forderungen aus Nicht-EU-Staaten sollte niemand ignorieren. Bußgelder aus Großbritannien, Norwegen oder Liechtenstein können zwar grundsätzlich nicht über deutsche Behörden vollstreckt werden. Das bedeutet jedoch keineswegs, dass sie vergessen sind. Die Geldbuße bleibt im jeweiligen Land bestehen und kann dort bis zum Ablauf der jeweiligen nationalen Verjährungsfristen weiter verfolgt werden. Wer später erneut einreist, muss damit rechnen, bei einer Polizei- oder Grenzkontrolle oder im Zusammenhang mit einem Mietwagen mit der offenen Forderung konfrontiert zu werden. Je nach nationalem Recht können Säumniszuschläge erhoben oder weitere Maßnahmen bis hin zur Untersagung der Weiterfahrt folgen. Eine wichtige Ausnahme bildet die Schweiz: Seit dem 1. Mai 2024 können rechtskräftige Schweizer Geldsanktionen ab 80 Franken auch in Deutschland vollstreckt werden. Generell gilt, dass offene Forderungen im Tatortstaat bestehen bleiben. Bei einer erneuten Einreise oder einer Verkehrskontrolle können sie wieder auftauchen.
Im Falle des Falles heißt es: Nerven bewahren. Wer vor Ort angehalten wird, sollte ruhig bleiben, die Anweisungen der Polizei befolgen und Führerschein, Fahrzeugschein sowie Ausweis vorzeigen. Wichtig: Erklärungen oder Protokolle, deren Inhalt man nicht versteht, nicht vorschnell unterschreiben. Verlangt die Polizei eine finanzielle Sicherheitsleistung, kann eine Weigerung je nach nationalem Recht zur Untersagung der Weiterfahrt oder zur Sicherstellung von Dokumenten beziehungsweise des Fahrzeugs führen. Die Bezahlung ausschließlich über einen nachvollziehbaren amtlichen Weg und gegen Quittung vornehmen. Steht der Vorwurf zweifelsfrei fest, ist eine schnelle Begleichung oft günstiger: Mehrere Länder gewähren bei fristgerechter Zahlung Nachlässe oder ermäßigte Geldbußen, darunter Frankreich, Italien, Slowenien und Spanien. In Spanien werden bei fristgerechter Zahlung innerhalb von 20 Tagen häufig 50 Prozent erlassen, in Slowenien ebenfalls die Hälfte bei Sofortzahlung oder innerhalb von acht Tagen. In Italien beträgt der Nachlass bei Zahlung innerhalb von fünf Tagen in der Regel 30 Prozent. In Frankreich kann sich die Geldbuße bei fristgerechter Zahlung je nach Verfahren durch die sogenannte „amende minorée“ ermäßigen. Wer zahlt, verzichtet je nach Verfahren jedoch regelmäßig auf einen Einspruch. Bei falschem Kennzeichen, unklarem Tatort oder offenkundig überhöhten Zusatzkosten sollte deshalb zunächst juristischer Rat eingeholt werden. Der Automobilclub AvD weist ebenfalls darauf hin, dass Forderungen sorgfältig auf Absender und Plausibilität geprüft werden müssen.
Wie verhält es sich nun im Einzelfall? Das Handy am Steuer ist ein Verstoß, bei dem die Unterschiede besonders auffallen. In Deutschland kostet das verbotswidrige Aufnehmen oder Benutzen eines elektronischen Geräts während der Fahrt in der Regel 100 Euro und bringt einen Punkt. In Italien beginnt die Geldbuße bei 250 Euro. Außerdem kann bereits beim ersten Delikt eine zeitlich begrenzte Führerscheinsperre hinzukommen. Noch teurer ist es in den Niederlanden: Dort werden seit Januar 2026 für das verbotswidrige Halten eines mobilen elektronischen Geräts während der Fahrt 440 Euro zuzüglich 9 Euro Verwaltungskosten verlangt. Norwegen setzt sogar 10.750 Norwegische Kronen (rund 984 Euro) an. Dabei geht es nicht nur um Telefonate. Auch das Schreiben einer Nachricht, das Halten des Smartphones zur Navigation oder das Bedienen anderer elektronischer Geräte kann – je nach nationalem Recht – unter das Verbot fallen.
Bei Alkohol am Steuer unterscheiden sich nicht nur die Strafen, sondern häufig auch die Promillegrenzen. In Deutschland gilt grundsätzlich die 0,5-Promille-Grenze, wobei bereits niedrigere Werte bei Fahrfehlern oder einem Unfall strafbar sein können. Für Fahranfänger in der Probezeit sowie für Fahrer unter 21 Jahren sind es 0,0 Promille. In Polen, Schweden und Norwegen liegt die allgemeine Grenze bei 0,2 Promille. Tschechien, die Slowakei, Ungarn und Rumänien verlangen grundsätzlich 0,0 Promille. Die Mindestbußen reichen von 500 Euro in Spanien bis zu mindestens 543 Euro in Italien. In der Schweiz liegt die Strafe bei 0,5 bis 0,79 Promille nach offizieller Angabe ungefähr zwischen 600 und 800 Schweizer Franken. Für Fahranfänger und Berufskraftfahrer gelten in vielen Ländern nochmals strengere Grenzwerte. Daher gilt: Wer als Fahrer keinen Alkohol trinkt, ist stets auf der sicheren Seite.
Auch eine geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung ist kein Kavaliersdelikt und kann die Reisekasse empfindlich belasten. In Deutschland kosten 20 km/h zu viel je nach Bereich 60 oder 70 Euro. Italien verlangt mindestens 173 Euro, Frankreich 135 Euro, die Niederlande je nach Straßenart 229 bis 255 Euro zuzüglich 9 Euro Verwaltungskosten. In Norwegen kostet eine Überschreitung um bis zu 20 km/h bei einem Tempolimit von 70 km/h oder mehr nach der offiziellen norwegischen Tabelle 7.450 Norwegische Kronen (etwa 682 Euro). Wer mehr als 50 km/h zu schnell fährt, muss in Italien mit mindestens 543 Euro, in Spanien je nach Höhe der Überschreitung mit bis zu 600 Euro, in Kroatien innerorts mit mindestens 1.320 Euro rechnen. In Österreich drohen besonders drakonische Strafen: Wer mehr als 80 km/h innerorts oder mehr als 90 km/h außerorts zu schnell fährt, muss damit rechnen, dass die Polizei das Fahrzeug noch vor Ort vorläufig beschlagnahmt. Bei einschlägig vorbelasteten Wiederholungstätern kann eine Beschlagnahme unter weiteren gesetzlichen Voraussetzungen bereits bei mehr als 60 km/h innerorts beziehungsweise mehr als 70 km/h außerorts möglich sein. Über den endgültigen Einzug des Fahrzeugs entscheidet anschließend die zuständige Behörde. Diese Sanktion ist vor allem für besonders rücksichtslose Raser und Wiederholungstäter vorgesehen. Auch in der Schweiz kann das Gericht bei besonders schweren Raserdelikten unter den gesetzlichen Voraussetzungen das Fahrzeug einziehen. Entscheidend sind stets Tatort, Höhe der Überschreitung, Wiederholung und mögliche Gefährdung.
Zu geringer Abstand wird in Deutschland bei einem Tempo von mehr als 80 km/h, abhängig vom Verhältnis zum halben Tachowert, mit Bußgeld, Punkten und möglicherweise einem Fahrverbot geahndet. Im Ausland kann Drängeln wesentlich teurer werden. Besonders streng sind die Niederlande, wo die Sanktion von Geschwindigkeit und gemessenem Abstand abhängt und besonders schwere Verstöße strafrechtliche Folgen haben können. In der Schweiz wird gefährlich geringer Abstand nicht immer mit einer festen Ordnungsbuße geahndet, sondern kann als grobe Verkehrsregelverletzung vor Gericht landen. Da sich die Höhe der Geldstrafen nach den wirtschaftlichen Verhältnissen richtet, sind außergewöhnlich hohe Summen möglich. Als Faustregel gilt ein Abstand von mindestens zwei Sekunden beziehungsweise näherungsweise dem halben Tachowert in Metern.
Wer bei Rot über die Ampel fährt, zahlt in Deutschland bei einem einfachen Rotlichtverstoß 90 Euro und erhält einen Punkt; bei länger als einer Sekunde Rot oder bei Gefährdung werden die Sanktionen deutlich härter. Im Ausland liegt schon das Grundniveau häufig höher. Italien verlangt mindestens 167 Euro, Spanien mindestens 200 Euro, Slowenien 250 Euro, die Schweiz 250 Schweizer Franken und die Niederlande 320 Euro zuzüglich 9 Euro Verwaltungskosten. Norwegen setzt für einen Rotlichtverstoß sogar 10.750 Norwegische Kronen (ca. 984 Euro) an. Je nach nationalem Recht können außerdem Punkte, Fahrverbote oder bei einem Unfall strafrechtliche Folgen hinzukommen. Gelbes Licht ist dabei kein Freibrief: In vielen Ländern muss angehalten werden, sofern dies gefahrlos möglich ist.
Falschparken wirkt harmlos, entwickelt sich aber regelmäßig zum teuersten Nachspiel der Reise. In Deutschland richten sich die Verwarnungs- und Bußgelder nach Art und Dauer des Parkverstoßes. In Italien werden je nach Verstoß mindestens 42 Euro, in den Niederlanden für zahlreiche Parkverstöße 130 Euro zuzüglich 9 Euro Verwaltungskosten fällig. In Spanien kann ein Parkverstoß bis zu 200 Euro kosten. Besondere Vorsicht gilt in italienischen Altstädten: Die kameraüberwachten „zone a traffico limitato“ (ZTL) dürfen nur mit entsprechender Berechtigung befahren werden. Jede unerlaubte Einfahrt kann einen eigenen Bescheid auslösen. Eine Hotelbuchung allein genügt nicht; je nach Stadt und ZTL muss das Kennzeichen gegebenenfalls durch das Hotel angemeldet werden. In Kroatien sollten Parktickets, Zahlungsbelege und Fotos der Beschilderung aufbewahrt werden. Offene Parkforderungen können dort – je nach Fall – später mit zusätzlichen Verfahrens-, Anwalts- oder Inkassokosten geltend gemacht werden. Ob diese Zusatzkosten berechtigt sind, muss im Einzelfall geprüft werden. Rat gibt es für Mitglieder der Automobilclubs wie ADAC oder AvD oft kostenlos.
Achtung, Wohnmobil- und Wohnwagen-Fans. Wildcampen kann teuer werden. Entscheidend ist, dass Parken und Campen rechtlich nicht dasselbe sind. Sobald Markise, Tisch, Stühle oder Grill aufgebaut werden, wird dies in vielen Ländern regelmäßig als Campieren und nicht mehr als bloßes Parken gewertet. In vielen europäischen Ländern ist Wildcampen außerhalb ausgewiesener Camping- oder Stellplätze verboten oder nur unter engen Voraussetzungen erlaubt. Die jeweiligen nationalen Vorschriften sollten deshalb vor Reiseantritt geprüft werden. Österreich kennt je nach Bundesland und Gemeinde unterschiedliche Regeln. In Tirol beispielsweise gilt ein grundsätzliches Verbot des Campierens außerhalb von Campingplätzen. Auch in anderen Bundesländern bestehen je nach Landesrecht und teilweise aufgrund kommunaler Verordnungen Einschränkungen oder Verbote. In Schutzgebieten können je nach Bundesland hohe Geldstrafen drohen. Das oft zitierte skandinavische Jedermannsrecht gilt grundsätzlich nicht für Wohnwagen, Wohnmobile oder Campervans. Es erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen das Zelten in der Natur, nicht jedoch das freie Campieren mit motorisierten Fahrzeugen, für die die jeweiligen nationalen Vorschriften gelten. Die sichere Lösung bleibt ein offizieller Stell- oder Campingplatz.
Selbst das Souvenir im Kofferraum kann die Reise verteuern. Muscheln, Sand, Steine, Fossilien sowie geschützte Pflanzen- und Tierprodukte dürfen aus vielen Ländern nicht oder nur mit Genehmigung ausgeführt werden. Auf Sardinien kann die Mitnahme von Sand, Kieseln oder Muscheln mit Geldbußen von bis zu 3.000 Euro geahndet werden. In Griechenland dürfen archäologische Fundstücke und Gegenstände von archäologischen Fundstätten nicht mitgenommen oder ohne die erforderlichen Genehmigungen ausgeführt werden. In Kroatien stehen bestimmte Muscheln und Meeresschnecken unter Schutz, auf den Kanaren kann die Entnahme von Vulkansteinen oder Fossilien insbesondere in Schutzgebieten verboten sein. Besonders riskant sind Erzeugnisse aus geschützten Tier- und Pflanzenarten: Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) erfasst unter anderem Erzeugnisse aus bestimmten Korallenarten, Elfenbein, Reptilienleder und geschützten Hölzern. Im Zweifel gehört die Urlaubserinnerung weder in die Tasche noch in den Kofferraum.

