Reportage: Automobil Werkstatt Tipps

Vor Gericht und auf See ist man in Gottes Hand. Heißt es. Bei den Auto-Werkstätten ist das nicht der Fall. Wenn man einige Punkte beachtet und seine Rechte kennt, bekommt sein Fahrzeug auch in einem einwandfreien Zustand zurück.
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So klappt es mit der Auto-Werkstatt Teil 3

Vor Gericht und auf See ist man in Gottes Hand. Heißt es. Bei den Auto-Werkstätten ist das nicht der Fall. Wenn man einige Punkte beachtet und seine Rechte kennt, bekommt sein Fahrzeug auch in einem einwandfreien Zustand zurück.

4. Vorbei bedeutet nicht immer vorbei Puuh. Es ist alles glattgegangen. Die Werkstatt hat sich gemeldet, das Schätzchen ist abholbereit. Doch bei der Instandsetzung eines Autos verhält es sich wie bei einem Fußballspiel. Es ist erst dann vorüber, wenn der Pokal oder eben der Schlüssel übergeben und man zufrieden vom Hof fährt. Bei der Abholung eines Fahrzeugs sollte man die gleichen Prinzipien anwenden wie bei der Abgabe. Kurz: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Erinnern Sie sich noch an die Duplikate der Vereinbarungen? Die brauchen Sie jetzt, um den Umfang der Wartungsarbeiten zu kontrollieren. Nehmen Sie sich Zeit, schauen Sie sich alles in Ruhe an und lassen Sie sich vom Verantwortlichen die Reparatur anhand des Kostenvoranschlags genau erklären. Nehmen Sie auch hier gegebenenfalls einen Experten mit, am besten der, der bei den Absprachen dabei war. Ist alles paletti, wunderbar. Rechnung bezahlen, Schlüssel nehmen und ab nach Hause. Achtung: Viele Werkstätten akzeptieren nach wie vor nur Bar-Bezahlung oder per EC-Karte. Und ja, solange die Rechnung nicht beglichen ist, darf die Werkstatt Ihr Auto als Pfand behalten.

Kniffliger wird es, wenn Sie mit der Reparatur nicht vollumfänglich zufrieden sind. Dann sollten Sie einige Formalien einhalten, um Ihre Ansprüche zu sichern. Los geht es mit der Rechnung, die Sie bezahlen, aber die strittigen Punkte markieren und mit dem Zusatz „unter Vorbehalt“ versehen. Das Original der Rechnung nehmen Sie mit, eine Kopie bleibt in der Werkstatt. Der Passus „unter Vorbehalt“ ist deswegen wichtig, da Sie damit Ihre Rechte behalten. Auch in diesem Fall ist ein Zeuge von Vorteil.

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Dazu zählen auch Posten auf der Rechnung, die Sie nicht beauftragt haben. Hier muss die Werkstatt nachweisen, dass Sie den Auftrag zur Reparatur mündlich oder schriftlich erteilt haben. Allerdings haben Gerichte schon für die Werkstatt entschieden und denen die Materialkosten zugesprochen, wenn die Reparatur dem Betrieb oder Werterhalt des Automobils zuträglich waren und die Arbeiten nicht mehr reversibel waren. Also ist das Augenmaß in einem solchen Fall von Vorteil. Wegen einer nicht genehmigten Scheinwerfer-Lampe sollte man die Werkstatt nicht vor den Kadi zerren.

Am besten reklamieren Sie mangelhafte Reparaturen sofort und setzen der Werkstatt eine unmissverständliche Frist zur Nachbesserung. Zwei Wochen gelten gemeinhin als angemessen. Musterschreiben findet sich im Internet, etwa beim ADAC oder anderen Automobil Clubs. Entweder geben Sie die schriftliche Beanstandung selbst ab oder senden es der Werkstatt per Einschreiben mit Rückschein zu. Aber auch dann muss nicht alles glattgehen. Man sollte der Werkstatt zwei Versuche zur Nachbesserung zugestehen. Sind die nicht zur Zufriedenheit umgesetzt, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten beziehungsweise eine Minderung der Rechnungssumme zu fordern. Allerdings kann die Werkstatt im ersten Fall alle verbauten Teile wieder entfernen. Also besser verhandeln und eine Reduktion der Summe anvisieren.

Bei Reparaturen gilt übrigens auch die Sachmängelhaftungsfrist durch die Werkstatt. Gesetzlich sind zwei Jahre vorgesehen. Allerdings kann die Werkstatt im Vertrag eine Verkürzung von einem Jahr festlegen. Während dieses Zeitraums muss die Werkstatt die Mängel kostenlos beseitigen, den Transport des Fahrzeugs und die Fahrt des Inhabers von und zur Werkstatt erstatten sowie die Folgen der Mängel wie etwa Verdienstausfall ersetzen. Wenn das Auto in der Werkstatt beschädigt wird, haftet natürlich auch die Werkstatt.

Was passiert eigentlich, wenn die Werkstatt eine Nachbesserung verweigert. Das Recht dazu hat sie. Dann kann der Kunde die Mängel bei einem anderen Betrieb beheben lassen und die entstandenen Kosten der ursprünglichen Werkstatt in Rechnung stellen. Das greift übrigens auch, wenn die Werkstatt die gesetzte Frist einfach verstreichen lässt. Bitte nicht vergessen, in die Auftragserteilung der zweiten Werkstatt aufzunehmen, dass es sich um eine Mängelbeseitigung handelt. Um die Höhe der Minderung festzulegen, ist es ratsam, eine Schiedsstelle des KFZ-Handwerks (https://www.kfz-schiedsstellen.de/) einzuschalten.

Wenn es sich abzeichnet, dass die Werkstatt sich uneinsichtig zeigt oder auf ihren Standpunkt beharrt, ist eine juristische Auseinandersetzung unvermeidlich. Dann hilft nur noch der Gang zum Anwalt und die Einschaltung eines Gutachters. Allerdings sollte das die Ultima Ratio sein, da es nicht sichergestellt ist, alle Kosten zurückerstattet zu bekommen. Ein vernünftiges Gespräch ist da oft zielführender.

Autor:

Wolfgang Gomoll, München, Stand: 2023-06-09 11:24:00
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